BEG-Fördermittel – neue Bedingungen ab 21.07.2026 und Übergangsphase

Ab dem 21.07.2026 gelten die folgenden neuen BEG-Förderkonditionen:  

Für Hauseigentümer sind vor allem die Änderungen im Bereich BEG-Heizungsförderung Wohngebäude ausschlaggebend. Diese sind:  

  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. 
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste Wohneinheit (jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit). 
  • Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmalig am 01. Februar 2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 750 Euro. 
  • Die Förderung für selbstnutzende Eigentümer wird noch stärker als bisher nach Einkommen differenziert. Der Einkommensbonus kann zusätzlich zur Grundförderung beantragt werden und sieht wie folgt aus:  
  • 40 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten für Eigentümer*innen mit einem Haushalts-Jahreseinkommen bis 30.000 Euro 
  • 30 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 40.000 Euro, 
  • 10 Prozent für Haushalts-Jahreseinkommen bis 50.000 Euro. 

Haushalte mit Kindern werden zusätzlich gefördert. Lebt mindestens ein minderjähriges Kind in der Familie, reduziert sich das anzusetzende Haushalts-Jahreseinkommen einmalig um 10.000 Euro. Ein Beispielhaushalt mit 60.000 Euro Jahreseinkommen und zwei Kindern (eines davon minderjährig) bekommt somit weiterhin einen Einkommensbonus in Höhe von 10 Prozent (siehe oberen Abschnitt).  

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus wird weiterhin gewährt. Er beträgt 16 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten und sinkt erstmalig am 01.02.2027 und danach halbjährlich zum 01. Februar und 01. August eines jeden Jahres um 4 Prozentpunkte. 
  • Ein neuer Bonus für Wärmepumpen Made in EU in Höhe von 15 Prozent soll im ersten Quartal 2027 kommen. Die Grundförderung für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt/gebaut/zusammengebaut wurden, sinken im Gegenzug dann auf 15 Prozent. 
  • Der iSFP-Bonus wird erst ab der zweiten Maßnahme und ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 € nur für den Betrag gewährt, der 30.000 € übersteigt. 

 

Übergangsphase – was bedeutet das für Hauseigentümer? 

Hauseigentümer mit einer gültigen Antragsbestätigung 

Eigentümer mit bestehender Bestätigung zum Antrag (BzA) beziehungsweise Technischer Projektbeschreibung (TPB) werden zu den bisherigen Konditionen gefördert. Wer trotz vorliegender gültiger Antragsbestätigung den Antrag noch nicht eingereicht hat, kann dies noch nachholen. 

Hauseigentümer, die den Zeitpunkt verpasst haben   

Während der Umstellungsphase vom 09.07.2026 bis einschließlich 20.07.2026 können für alle BEG-Produkte bei der KfW keine neuen Bestätigungen zum Antrag erstellt werden. Die Erstellung der Technischen Projektbeschreibungen (TPB) durch das BAFA ist ebenfalls nicht mehr möglich. Betroffenen bleibt es nur zu warten, bis die neuen Regelungen gelten. 

Hauseigentümer, die noch vor der Heizungsmodernisierung stehen 

Wer sich mit der Thematik noch nicht auseinandergesetzt hat, braucht sich nicht mehr zu beeilen. Für den gelten ab dem 21. Juli 2026 neue Förderkonditionen. 

 Quelle: co2online 

 

Bei allen Fragen rund um mögliche Fördermittel empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch die Energieexperten der Verbraucherzentrale NRW. Energieberatungsangebote der Verbraucherzentrale NRW