Das neue Gebäudeenergiegesetz bezweckt den Einstieg in die Wärmewende.

 

  • Heizen mit Erneuerbaren Energien wird zum Standard.
  • Städte und Kommunen müssen eine Kommunale Wärmeplanung vorlegen. Bis dahin können unter Auflagen in Bestandsbauten noch neue fossile Heizungen eingebaut werden.
  • Für alle Städte und Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis gelten bis zum Vorliegen der Kommunalen Wärmeplanung (spätestens 30.06.2028) die Übergangsregelungen aus dem Gebäudeenergiegesetz.
  • Die Kommunale Wärmeplanung ermittelt, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden könnten. Dazu wird es ein NRW-Gesetz zur Wärmeplanung in Anlehnung an bundeseinheitliche Vorgaben geben.
  • Legt eine Stadt/Gemeinde ein Gebiet für ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetzausbaugebiet fest, ist der Einbau von Heizungen mit mindestens 65% Erneuerbaren Energien bereits vor dem 01.07.2028 verbindlich.
  • Für den Umstieg auf „Erneuerbares Heizen“ kann staatliche Förderung in Anspruch genommen werden. Es gibt mehrere Förderkomponenten, die teils einkommensabhängig sind.

 

Ab Januar 2024 gilt grundsätzlich:

 

Jede neu eingebaute Heizung muss 65% Erneuerbare Energie nutzen.

  • Für Neubauten gilt die Regelung ab Januar 2024 (=> Datum Bauantrag).
  • Für bestehende Gebäude (und Neubauten in Baulücken) gilt in den Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises der Stichtag 01.07.2028 – in Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung.

 

Technologieoffenheit:

 

Die „pauschalen Erfüllungsoptionen“ für 65 % Erneuerbare Energie sind

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • Wärmepumpe,
  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets),
  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden),
  • Wärmepumpen oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlast-)Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung),
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt werden kann),
  • Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.

 

Bestandsschutz:

 

  • Bestehende Heizungen können weiter betrieben, defekte Heizungen können repariert werden.
  • Bei irreparabel defekten Erdgas- oder Ölheizungen gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen.

 

Übergangsregelungen:

 

Neue Gasheizungen dürfen zwischen Januar 2024 und dem Greifen der Wärmeplanung noch eingebaut werden, wenn eine Beratung nachgewiesen wird, die auf die wirtschaftlichen Risiken durch steigende CO -Preise für fossile Brennstoffe hingewiesen hat und wenn diese Heizung

  • nach Abschluss der Wärmeplanung an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann,
  • alternativ ab 2029 steigende Anteile Biomethan
  • oder Erneuerbare Energien nutzen kann (15 % in 2029, 30% in 2035, 60% in 2040, 100 % in 2045).

 

Ausnahmen und Härtefallregeln:

 

Die Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien kann auf Antrag ausgesetzt werden, wenn eine wirtschaftliche Überforderung nachgewiesen wird oder die Umstellung aufgrund besonderer persönlicher Umstände nicht zumutbar ist.

 

Gasheizungen,

 

  • die auf 100% Wasserstoff umrüstbar sind, dürfen auch nach 2028 eingebaut und mit mindestens 65% „grünen Gasen“ betrieben werden, wenn ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt.
  • die als Etagenheizungen vorliegen, haben eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren.

Wenn ein Wärmenetzbetreiber den Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht gestellt hat, können noch bis zu 10 Jahre lang neue Gasheizungen ohne weitere Anforderungen betrieben werden.